SATZUNG

 

SbE
Bundesvereinigung für Stressbearbeitung

nach belastenden Ereignissen e.V.

 

Fassung vom 13. Mai 2007

eingetragen im Vereinsregister

Amtsgericht Bonn

VR 7120

 

 

 1.0   Name, Sitz

 2.0   Zweck, Aufgaben
         Gemeinnützigkeit

 3.0   Mitgliedschaft

 4.0   Organe des Vereins

 5.0   Stimmrecht, Wählbarkeit

 6.0   Beschlussfassung,
         Niederschrift

 7.0   Geschäftsführung

 8.0   Geschäftsjahr

 9.0   Kassenwesen

10.0   Beiträge, Spenden,
         Zuschüsse

11.0   Satzungsänderung

12.0   Auflösung des Vereins

13.0   Vermögensübertragung

 1.0    Name, Sitz


1.1 Der Verein führt den Namen "SbE - Bundesvereinigung für Streßbearbeitung
      nach belastenden Ereignissen" mit dem Zusatz eingetragener Verein (e.V.).

1.2 Er ist im Vereinsregister eingetragen. Sein Sitz ist Bonn.


2.0    Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben


2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
      Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.                      

      Der Verein ist selbstlos tätig ; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder   durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


2.2 Zwecke des Vereins sind,

      - die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens durch präventive Maßnahmen,

      - die Förderung der Volks- und Berufsbildung,

      - die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

2.3 Der Verein versteht sich als Forum der in Deutschland existierenden Einsatz-
      nachsorgeteams und -gruppen auf der Grundlage des von Jeffrey T. Mitchel
      und Georg Everly entwickelten CISM (Critical Incident Stress Management),
      in Deutschland SbE (Streßbearbeitung nach belastenden Ereignissen).

      Er ist Forum derjenigen, die in der Streßbearbeitung nach belastenden
      Einsätzen tätig sind sowie die Kultur der Einsatznachsorge weiterentwickeln
      und weitertragen wollen.

2.4 Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch

       - Förderung der bundesweiten Zusammenarbeit von Einsatznachsorgeteams
         und -gruppen auf Grundlage des SbE-Modells,

       - Erarbeitung und Fortschreibung der SbE-Standards in Deutschland,

       - Schulung von Personen, die einem Einsatznachsorgeteam/ Einsatznachsorgegruppe
         angehören,

       - Beratung und Hilfe bei der flächendeckenden Einrichtung und Begleitung
         von Einsatznachsorgeteams und -gruppen,

- Unterstützung und Beratung sowie Begleitung von Organisationen, Behörden und
Institutionen bei der Organisation und Durchführung der Nachsorge nach einem
belastenden Ereignis,

       - Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Begleitung von Forschungsvorhaben,

       - Unterhaltung und Einsatz eigener Beratungs- und Nachsorgeteams,

       - Begleitung von Einsatzkräften und Betroffenen nach einem belastenden Ereignis,

       - Information der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung und Verbreitung von
         Publikationen, wie Broschüren und Informationsblätter, ohne wirt-
         schaftliches Interesse,

       - Veranstaltung von Seminaren zum Zwecke der Prävention,

       - Verbindung zu und Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen
         Einrichtungen mit ähnlicher Zielsetzung,

       - Förderung der Einrichtung sowie Beratung und Begleitung von Selbsthilfe-
         gruppen nach belastenden Ereignissen.


3.0    Mitgliedschaft


3.1 Mitglieder

      Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden.

      Die Mitgliedschaft ist in den folgenden Formen möglich:

        a) Ordentliche Mitglieder sind alle juristischen und natürlichen Personen,
            die eine Grundausbildung nach den Richtlinien des Vereins nachweisen
            können oder aktiv an der Ausbildung/Schulung beteiligt oder anderweitig
            vereinsunterstützend tätig sind.
            Sie haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme. Sie zahlen
            den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag.

        b) Fördernde Mitglieder verpflichten sich zur Unterstützung des
            Vereins durch den Förderbeitrag.

        c) Ehrenmitglieder, die sich um den Verein und dessen Zielsetzung
            verdient gemacht haben. Sie können auf Vorschlag des Vorstandes durch
            Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie haben die
            Rechte der ordentlichen Mitglieder, zahlen jedoch keinen Beitrag.

3.2 Begründung der Mitgliedschaft

      Die Mitgliedschaft natürlicher und juristischer Personen ist schriftlich zu be-
      antragen. Juristische Personen werden in dem Verein durch einen Be-
      auftragten vertreten.

      Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
      Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.

      Bei Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller binnen eines Monats,
      nach Zustellung des ablehnenden Bescheids, Einspruch beim Vorstand
      einlegen. Dieser entscheidet endgültig. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

      Über die Ernennung eines Ehrenmitglieds beschließt die Mitglieder-
      versammlung mit Dreiviertelmehrheit.

3.3 Beendigung der Mitgliedschaft

      Die Mitgliedschaft endet

        a) bei natürlichen Mitgliedern durch Tod, bei juristischen Mitgliedern mit
             ihrer Auflösung

        b) durch Austritt

        c) durch Ausschluss

        d) mit Auflösung des Vereins.

      Der Austritt eines Mitglieds kann nur mit einer Kündigungsfrist von drei
      Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er muss gegenüber dem
      Vorstand durch eingeschriebenen Brief erklärt werden. Der Beitrag für das
      laufende Geschäftsjahr ist zu entrichten.

 

      Ein Mitglied kann, wenn es durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins
      gröblich schädigt oder in grober Weise gegen die Interessen des Vereins
      verstoßen hat, ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet auf
      Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung.

      Der sofortige Ausschluss eines Mitglieds kann ohne das in dem vorherigen
      Absatz beschriebene Verfahren durch den Vorstand erfolgen, wenn das
      Mitglied vorsätzlich den Zwecken und Beschlüssen des Vereins zuwider-
      handelt oder sich der Achtung des Vereins unwürdig erwiesen hat und Eile
      geboten ist.

Ein Ausschluss des Mitglieds durch den Vorstand kann ebenfalls ohne Ent-
scheidung der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn das Mitglied der Entrichtung
des Jahresbeitrages nach zweimaliger Aufforderung durch den Vorstand nicht
nachkommt.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

      Die Entscheidung der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes ist dem
      Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

      Gegen die Entscheidung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
      kann der Betroffene, nach Eingang des Bescheids, innerhalb von 2 Wochen
      die ordentlichen Gerichte anrufen.

      Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds erlöschen alle Ansprüche gegenüber
      dem Verein.

 

4.0    Organe des Vereins


Organe des Vereins sind

-       die Mitgliederversammlung,

-       der Vorstand.

4.1 Mitgliederversammlung

      Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an.

      Sie wird vom Vorsitzenden oder bei seiner Abwesenheit von seinem Stell-
      vertreter geleitet. Bei der Wahl des Vorsitzenden und seines Vertreters über-
      nimmt ein Mitglied, das nicht dem Vorstand angehört, nach Beschluss der
      Mitgliederversammlung die Leitung der Mitgliederversammlung.

      Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

      Der Vorsitzende des Vereins kann außerordentliche Versammlungen ein-
      berufen, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich
      unter Angaben des Zwecks und der Gründe eine Einberufung fordern oder ein
      Beschluss des Vorstandes dieses verlangt.

 

      Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, im Falle seiner Ver-
      hinderung, von seinem Stellvertreter, unter Bekanntgabe der Tagesordnung
      mindestens vier Wochen vor Sitzungsbeginn schriftlich einzuberufen.

      Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
      auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine Ausnahme bilden
      Anträge auf Auflösung des Vereins. In diesem Fall ist wie unter 12.0 zu verfahren.


    Die Mitgliederversammlung beschließt

-       den Jahresbericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr,

-       den Bericht des Geschäftsführers über das abgelaufene Geschäftsjahr,

-       den Rechenschaftsbericht der Kassenprüfer und Schatzmeisters
und dessen Entlastung für das abgelaufene Geschäftsjahr,

-       die Entlastung des Vorstandes,

-       den Haushaltsplan,

-       die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

-       über Anträge auf Ausschließung, Änderung der Satzung oder Auflösung
des Vereins,

-       über sonstige Anträge über Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht
Angelegenheiten des Vorstands sind.

      Die Mitgliederversammlung wählt,

-       den Vorstand,

-       die Kassenprüfer.

      Verweigert die Mitgliederversammlung dem Vorstand die Entlastung, so ist
      eine Neuwahl des Vorstands herbeizuführen.

      Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen protokolliert und vom
      Versammlungsleiter sowie vom Schriftführer unterzeichnet werden.

4.2 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie zwei Beisitzern.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende,
sowie der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Mitgliedern des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB vertreten.      

      Der Vorstand ist gleichzeitig geschäftsführender Vorstand und hat die
      laufenden Verwaltungsgeschäfte zu führen. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer
     bestellen. Er wird als rechtsgeschäftlich bevollmächtigter Vertreter des Vorstands im
     Rahmen der Vorstandsbeschlüsse tätig.

      Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Etwaige Ersatz-
      wahlen gelten nur für die laufende Wahlperiode.

 

5.0   Stimmrecht, Wählbarkeit


Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt. In den
Vorstand sind nur natürliche Personen wählbar.

Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und nicht in den Vorstand
wählbar. Sie haben das Recht an Beratungen teilzunehmen.


6.0   Beschlussfassung, Niederschrift


Die Organe des Vereins beschließen, soweit in dieser Satzung nicht anders
bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmen-
gleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt. Kommt
hierbei eine Mehrheit nicht zustande, gilt der Antrag als abgelehnt.

Abstimmungen und Wahlen sind auf Beschluss eines anwesenden Mitglieds geheim     durchzuführen.
Über jede Sitzung der Organe des Vereins ist vom Schriftführer oder einem durch
den Sitzungsleiter beauftragten Sitzungsteilnehmer eine Niederschrift zu fertigen.


7.0   Geschäftsführung


Die Führung der Geschäfte des Vereins und die Verwaltung des Vermögens ist
Aufgabe des Vorstands.

Die Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte obliegt dem Geschäftsführer
und dem Schatzmeister.

In einer Geschäftsordnung sind nähere Einzelheiten zu regeln.

Der Vorstand kann für die Abwicklung der laufenden Geschäfte eine
Geschäftsstelle einrichten.


8.0   Geschäftsjahr


Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.


9.0   Kassenwesen


Der Vorstand legt in der Jahresmitgliederversammlung den Kassenabschluss für
das vergangene Geschäftsjahr und den Haushaltsplan für das laufende
Geschäftsjahr vor.

Die Mitglieder wählen für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die den Kassen-
abschluss für das vergangene Geschäftsjahr prüfen und der Mitgliederversammlung
hierüber zu berichten haben. Liegen keine Beanstandungen vor, haben die Kassenprüfer
die Entlastung des Vorstandes bei der Mitgliederversammlung zu beantragen.

Der Vorstand hat das Recht die für die Geschäftsführung notwendigen Ausgaben
auch vor der Genehmigung des Haushalts zu leisten.

Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter. Aufwandsentschädigungen können
gezahlt werden; hierüber entscheidet der Vorstand.


10.0 Beiträge, Spenden, Zuschüsse


Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins benötigten Geldmittel werden
durch Beiträge und Spenden der Mitglieder sowie durch Spenden und Zuschüsse
Dritter aufgebracht.

Von den ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern werden Beiträge erhoben.

Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die ordentlichen Mitglieder und Fördermitglieder sind zur Zahlung der Beiträge verpflichtet.


11.0   Satzungsänderung


Die Satzung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung und mit Zwei-
drittel-Mehrheit geändert werden.

Anträge auf Satzungsänderung sind in schriftlicher Form und mindestens drei
Monate vor einer Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten.

Vorgesehene Satzungsänderungen sind mit der Einladung zur Mitglieder-
versammlung bekannt zu geben.


12.0   Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonders für diesen Zweck
einzuberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins erfordert die Dreiviertel-
Mehrheit der Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens drei
Viertel der Mitglieder.

Ist die für die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung wegen
unzureichender Beteiligung nicht beschlussfähig, dann hat der Vorsitzende oder
sein Vertreter erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Für die
Beschlussfähigkeit ist dann wie unter 6.0 Absatz 1 zu verfahren.


13.0   Vermögensübertragung


               Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

              werden die verbliebenen Mittel zur Abdeckung der noch bestehenden Verbindlichkeiten

               des Vereins verwendet. Das restliche Vermögen des Vereins fällt an den Deutschen

               Paritätischen Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e.V., Oranienburger Str. 13-14, 10178 Berlin.


13. Mai 2007


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